Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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S. 2531.6.3 Leistungen an diplomatische und konsularische Einrichtungen, an internationale Organisationen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates sowie an NATO-Streitkräfte
736
§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG 1994 befreit unter bestimmten Voraussetzungen Lieferungen und sonstige Leistungen (ausgenommen die Lieferung neuer Fahrzeuge) an begünstigte Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat. Diese Bestimmung entspricht Art. 151 MwSt-RL 2006/112/EG.
Begünstigte Empfänger
737
Begünstigte Empfänger sind die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten
ständigen diplomatischen Missionen,
berufskonsularischen Vertretungen,
zwischenstaatlichen Einrichtungen wie zB die Europäische Kommission, sowie
die Mitglieder der genannten Einrichtungen; weiters
die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten NATO-Streitkräfte. Dabei darf es sich jedoch nicht um die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates handeln (zB bei Lieferungen an in Deutschland stationierte NATO-Streitkräfte darf es sich nicht um deutsche NATO-Streitkräfte handeln).
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
738
Der Umfang der Befreiung richtet sich nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates (Aufnahmemitgliedstaates). Zu diesem Zweck hat der Abnehmer dem leistenden Unternehmer eine Be...