Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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S. 2231. Zollwert als Bemessungsgrundlage
688
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei der Einfuhr (siehe § 1 Rz 101 ff) ist der Zollwert, soweit nicht ein Veredelungsentgelt heranzuziehen ist (siehe § 5 Rz 689). Die Ermittlung des Zollwertes ist unter Beachtung der Art. 28 bis 36 ZK und Art. 141-181a ZK-DVO vorzunehmen, wobei nach folgender Reihenfolge vorzugehen ist:
Transaktionswert (Art. 29 ZK) als Zollwert:
In der Regel und unter weiteren, im ZK näher geregelten Voraussetzungen, ergibt sich als Transaktionswert der Preis, der tatsächlich bei der Ausfuhr (aus einem Drittland) in das Zollgebiet der Gemeinschaft gezahlt wird bzw. gezahlt werden soll, wobei hier noch Hinzurechnungen und Abzüge möglich sind;
weitere Ermittlungsmethoden, falls der Transaktionswert nicht nach den vorstehenden Vorschriften ermittelt werden kann (Art. 30 ZK);
–der Transaktionswert gleicher Waren,
–der Transaktionswert gleichartiger Waren,
–der Verkaufspreis in der Gemeinschaft,
–der errechnete Wert;
andere gemeinschaftsrechtlich zulässige und zweckmäßige Methoden (Art. 31 ZK).