Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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S. 191Judikatur EuGH zu § 3a:
, Welmory
Definition des Begriffes „feste Niederlassung“
Ein erster Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat und der Dienstleistungen empfängt, die von einem zweiten, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen erbracht werden, verfügt im Hinblick auf die Bestimmung des Ortes der Besteuerung dieser Dienstleistungen in diesem anderen Mitgliedstaat über eine „feste Niederlassung“ im Sinne von Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2008/8/EG geänderten Fassung, wenn diese Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her ermöglicht, Dienstleistungen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu empfangen und zu verwenden. Ob dies der Fall ist, ist von dem vorlegenden Gericht festzustellen.
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Voraussetzungen, dass Lagerleistungen Grundstücksleistungen sind
Art. 47 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2008/8/EG geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine ko...