Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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3.3.8.1 Begriff Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungsund Erholungsheime
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Für die Anwendung der Steuerbefreiung für Jugendheime usw. ist nicht entscheidend, dass das betreffende Heim tatsächlich eine der im Gesetz genannten Bezeichnungen führt. Es können daher auch Kinderheime, Kindergärten, Kinderhorte, Schülerheime, Jugendherbergen und Studentenheime diese Befreiung in Anspruch nehmen. Insbesondere sind auch Einrichtungen davon erfasst, die nur der Tagesbetreuung dienen (Kindergärten usw.).