Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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3.1 Steuerbare und nicht steuerbare Umsätze
429
Der Umsatzsteuer unterliegen
gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, sowie der den Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 gleichgestellte Eigenverbrauch (siehe Rz 452 bis Rz 459),
gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 der Eigenverbrauch,
gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 die Einfuhr von Gegenständen und
gemäß Art. 1 UStG 1994 der innergemeinschaftliche Erwerb (siehe Rz 545 bis Rz 551).
430
Ein Leistungsaustausch gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 setzt Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt zB beim echten Schadenersatz (siehe UStR 2000 Rz 9 bis Rz 21), beim echten Mitgliedsbeitrag (siehe Rz 432 bis Rz 433) oder beim echten Zuschuss (siehe Rz 444 bis Rz 446).
431
Die Vereinseinnahmen sind dahingehend zu untersuchen, ob sie mit dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich im Zusammenhang stehen (siehe Rz 460 bis Rz 470). Nicht steuerbar sind mit dem nichtunternehmerischen Bereich zusammenhängende Einnahmen, das sind zB echte Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen, Erbs...