Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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5. Sondervorschriften
4300b
Insbesondere folgende Sondervorschriften gelten nach Art. 25a UStG 1994:
Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (Art. 25a Abs. 3 UStG 1994).
Die Unternehmer haben vierteljährliche Steuererklärungen bis zum 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats auf elektronischem Weg (bei Österreich als MSI: FinanzOnline) abzugeben (Art. 25a Abs. 3 UStG 1994). Für das Kalenderjahr ist keine zusätzliche Erklärung abzugeben.
Zur Steuererklärung siehe Rz 4299.
Die Steuerschuld für die im Erklärungszeitraum erbrachten Leistungen, die unter MOSS fallen, entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden (Art. 25a Abs. 13 UStG 1994).
Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats zu entrichten (Art. 25a Abs. 13 UStG 1994).
Zu den Berichtspflichten siehe Art. 25a Abs. 9 UStG 1994; Artikel 57h VO (EU) 282/2011 idF VO (EU) 967/2012.
Gemäß Art. 25a Abs. 10 UStG 1994 haben die Aufzeichnungen über die MOSS-Umsätze getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt wurden (Mitgliedstaaten des Verbrauchs). Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung des Finanzamtes bzw. der zuständigen Behörde auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Andernfalls ist ein Ausschluss möglich (vgl. Rz 4300a). Um hinre...