Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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10. Elektronische Übermittlung der Daten
4216
Die Daten sind ab dem 1. Quartal 2004 elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu übermitteln (Ausnahmen siehe Rz 4153). Die Datenübermittlung kann weiters auch durch den Steuerberater oder Fiskalvertreter erfolgen.
Inhalt und Meldung der Verfahren sind in Art. 21 Abs. 10 UStG 1994, in der VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 idgF (FOnErklV) über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen anlässlich der Steuererklärung (FinanzOnline-Erklärungsverordnung) und in der VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 97/2006, über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006) geregelt.
4217
Unternehmen, die an der elektronischen Datenübermittlung nicht teilnehmen können, müssen daher für die Abgabe beim Finanzamt das amtliche Formular verwenden.
Randzahlen 4218 bis 4225: Derzeit frei. 11. Gesonderte Erklärung von innergemeinschaftlichen Lieferungen