Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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3.2 Rechtliche Grundlagen für die ZM
4152
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 idF Verordnung (EG) Nr. 143/2008 des Rates idgF
Art. 262 bis Art. 271 MwSt-RL 2006/112/EG
Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 idgF, betreffend die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen anlässlich der Steuererklärung (FinanzOnline-Erklärungsverordnung-FOnErklV).
Im Zusammenhang mit der ZM ist ferner Folgendes zu beachten:
die ZM gilt als Steuererklärung (Art. 21 Abs. 9 UStG 1994);
die ZM ist ein Anbringen zu Erfüllung von Verpflichtungen iSd § 85 BAO;
die Einreichung der ZM kann nach § 111 BAO mit Zwangsstrafe erzwungen werden;
bei Nichtabgabe der ZM kann ein Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO verhängt werden.
4153
Gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 idgF (FOnErklV), hat die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung elektronisch im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen, ausgenommen die elektronische Übermittlung ist dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar (siehe dazu Rz 2755). Im Fall der Unzum...