Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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Judikatur VwGH zu § 24:
Bemessungsgrundlage bei differenzbesteuerten Gegenständen
Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Diese Grunddefinition wird durch Spezialvorschriften teils konstitutiver, teils klarstellender Bedeutung ergänzt. Erweiterungen des Entgeltbegriffes ergeben sich aus § 4 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, Einschränkungen finden sich in Abs. 3 und Abs. 10 leg.cit. (vgl. dazu näher, Ruppe, UStG3, § 4 Tz. 8).
Keine Einschränkung des Entgeltbegriffes folgt aus der Anordung des § 4 Abs. 4 UStG 1994, wonach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen § 24 (Differenzbesteuerung) zu beachten ist. § 24 UStG 1994 nimmt nicht Bezug auf den Begriff des „Entgelts“ und modifiziert diesen, sondern bestimmt in seinem mit „Bemessungsgrundlage“ übertitelten Abs. 4, dass der Umsatz bei Lieferungen der dort behandelten und hier streitgegenständlichen Art nach dem Betrag zu bemessen ist, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übers...