Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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S. 72711.3 Gesamtdifferenz
3358
Versteuert der Unternehmer nach der Gesamtdifferenz, so hat er die Einkaufspreise der im Voranmeldungs- bzw. im Veranlagungszeitraum eingekauften und die Verkaufspreise der im Voranmeldungs- bzw. im Veranlagungszeitraum veräußerten Gegenstände aufzuzeichnen.
3359
Aus Vereinfachungsgründen kann der Wiederverkäufer in den Fällen, in denen lediglich ein Gesamteinkaufspreis für mehrere Gegenstände vorliegt, den Gesamteinkaufspreis aufzeichnen,
wenn dieser den Betrag von 220 € nicht übersteigt oder
soweit er nach Abzug der Einkaufspreise einzelner Gegenstände den Betrag von 220 € nicht übersteigt.
Randzahlen 3360 bis 3365: Derzeit frei.