Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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1.1.6 Zusammenstellung und Teilung von Gegenständen
3257
Wird aus mehreren Einzelgegenständen, die jeweils für sich die Voraussetzung der Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, unterliegt die anschließende Lieferung dieses „neuen“ Gegenstandes nicht der Differenzbesteuerung. Ebenfalls unterliegt ein Gegenstand, der grundsätzlich der Differenzbesteuerung unterliegt, dieser nicht mehr, wenn aus dem Gegenstand ein anderer Gegenstand hergestellt wurde. Dies gilt auch, wenn von einem erworbenen Gebrauchtgegenstand anschließend lediglich einzelne Teile geliefert oder entnommen werden.
Ausnahme: Versteuerung nach der Gesamtdifferenz (zB Ausschlachten eines Autos); siehe § 24 Rz 3306 bis 3315.