Umsatzsteuer kompakt 2020/2021
8. Aufl. 2020
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S. 26920. Besondere Aufsichtsmaßnahmen (§ 27)
20.1. Haftung von Plattformen (Abs. 1)?
Um die Aufzeichnungspflichten von Plattformen (siehe § 18) auch durchzusetzen, wurde flankierend auch eine Haftung im Falle der Verletzung von Aufzeichnungspflichten normiert.
Voraussetzung
Die Haftungsvoraussetzungen sind, dass
die Plattform nicht selbst Steuerschuldner gem. Art 9a MwSt-DVO (sonstige Leistungen) oder § 3 Abs. 3a ist,
Lieferungen oder sonstige Leistungen an Nichtunternehmer unterstützt werden,
deren Gesamtwert der Umsätze, für die Aufzeichnungspflicht nach § 18 Abs. 11 und 12 besteht, plus Umsätze nach § 3 Abs. 3a im Kalenderjahrs 1 Mio. € übersteigt und
eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.
Das heißt, dass eine Haftung nur dann entsteht, wenn alle vier Merkmale kumulativ zutreffen.
Sorgfaltspflichtverletzung
Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Verstoß gegen Aufzeichnungs- und Meldepflichten gem § 18 Abs. 11 und 12 UStG erfolgte und zwar für folgende Aufzeichnungen:
es müssen aufzeichnungspflichtige Umsätze ordnungsgemäß geführt werden und
bei Geschäftskunden, deren jährliche Entgelte für
–die unterstützten Lieferungen 10. 000 € und
–sonstige Leistungen 35.000 €
übersteigen, muss die steuerliche Erfassung (i...