Umsatzsteuer kompakt 2020/2021
8. Aufl. 2020
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S. 25317. Sonderregelung für Anlagegold
17.1. Welche Sonderregelung besteht für Anlagegold? (§ 24a)
Lieferungen von Anlagegold sind gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j unecht steuerfrei. Damit ist jedoch gem. § 12 Abs. 3 der Ausschluss vom Vorsteuerabzug verbunden.
Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen hinsichtlich der Einfuhr von Anlagegold wird jedoch in mit § 24a bestimmten Fällen ein Vorsteuerabzug zugelassen (z.B. iZm mit der Produktion).
Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug ist stets das Vorliegen einer steuerfreien Lieferung von Anlagegold gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994.
Unternehmer, die Anlagegold liefern, unterliegen bei Umsätzen über 15.000 € besonderen Auflagen.
17.2. Kann zur Steuer optiert werden?
Für eine Besteuerung der – ansonsten gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreien – Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer kann optiert werden. Die Option ist auf die Lieferung von Anlagegold beschränkt, bei Einfuhr oder Erwerb ist sie ausgeschlossen. Bei einer Option kommt es zwingend zum Übergang der Steuerschuld.