Umsatzsteuer kompakt 2020/2021
8. Aufl. 2020
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S. 484. Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 3, § 3a, Art. 3, Art. 3a)
4.1. Der Leistungsort (§ 3 und § 3a)
Da grundsätzlich nur Umsätze im Inland der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen, ist es von großer Bedeutung, festzustellen, wo sich der Leistungsort einer Lieferung oder sonstigen Leistung befindet.
4.1.1. Was versteht man unter Lieferungen und sonstigen Leistungen?
Lieferungen und sonstige Leistungen sind die beiden wichtigsten umsatzsteuerlichen Tatbestände. Die Umsatzsteuer muss grundsätzlich für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen vom Unternehmer bezahlt werden.
4.1.1.1. Warum ist diese Unterscheidung so wichtig?
Da sich sowohl für Lieferungen als auch für sonstige Leistungen unterschiedliche Regelungen über Zeit Ort, Steuersatz und Steuerbefreiungen ergeben, muss zunächst geklärt werden, was der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen ist bzw. wie diese Begriffe abgegrenzt werden können.
Beachte: Während eine Lieferung auch grenzüberschreitende Auswirkungen haben kann, wie etwa Ausfuhrlieferungen im Ausfuhrstaat steuerfrei gestellt werden und dazu korrespondierend die Einfuhrumsatzsteuer im Einfuhrland erhoben wird, wird eine sonstige Leistung nur in einem Staat a...