Umsatzsteuer kompakt 2020/2021
8. Aufl. 2020
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S. 172. Steuerbare Umsätze (§ 1, Art. 1)
2.1. Welche Umsatzarten gibt es?
Die Umsatzarten sind in § 1, 3 und 3a sowie in Art. 1 abschließend ausgeführt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende vier Umsatzarten:
steuerbare Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen)
steuerbarer Eigenverbrauch
steuerbare Einfuhr aus Drittlandsgebieten
steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb.
Mit der Anordnung hat der Gesetzgeber eine gewisse Rangfolge zum Ausdruck gebracht:
Hauptumsatzart ist die Nr. 1, unter die in der Praxis weitaus die meisten Umsätze fallen. Darunter fallen sowohl entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen als auch die unentgeltliche Entnahme zu unternehmensfremden Zwecken. Diese werden per Gesetz als fiktive Lieferungen bzw. sonstige Leistungen bezeichnet. Dementsprechend ist ein umsatzsteuerrechtlicher Sachverhalt grundsätzlich zunächst daraufhin zu untersuchen, ob die Umsatzart Nr. 1 zur Anwendung kommt.
Nur wenn die Umsatzart Nr. 1 eindeutig nicht vorliegt, kann mit der Prüfung der Umsatzart Nr. 2 fortgefahren werden.
Eine Sonderstellung nehmen die Umsatzarten Nr. 3 und 4 ein.
2.2. Umsatzart: Steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen
2.2.1. Was ist die häufigste Umsatzart?
Die häufigste Umsatzart sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen.