Umsatzsteuer kompakt 2018/2019
7. Aufl. 2018
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S. 26519. Einfuhrumsatzsteuer
19.1. Wieso wird Einfuhrumsatzsteuer erhoben?
Zu den steuerbaren Umsätzen gehören nicht nur Lieferungen und sonstige Leistungen, Eigenverbrauch und innergemeinschaftlicher Erwerb, sondern auch die Einfuhr von Gegenständen. Eine Einfuhr liegt nur vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet (das sind Staaten, die nicht der EU angehören) in das Inland gelangt. Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird grundsätzlich von den Zollämtern eingehoben und verwaltet. Deshalb sind auch Rechtsvorschriften für Zölle bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zu beachten.
19.2. Kann die Einfuhrumsatzsteuer auch beim Finanzamt entrichtet werden?
Ja, unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen kann die Einfuhrumsatzsteuer auch beim Finanzamt abgeführt werden. Korrespondierend zur Abfuhr kann auch der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden!
S. 266
19.3. Wer muss die Einfuhrumsatzsteuer entrichten?
Jeder, der Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet in das Inland einführt, gleichgültig, ob er ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. In dem Zusammenhang muss allerdings angemerkt werden, dass die EUSt zwar Gegenstände belastet, nicht jedoch sonstige Leistungen.