Umsatzsteuer kompakt 2018/2019
7. Aufl. 2018
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S. 25918. Sonderregelung für elektronische Dienstleistungen (§ 25a)
18.1. Was wird unter elektronischen Dienstleistungen verstanden?
Zu den elektronisch erbrachten Leistungen zählen gemäß § 3a Abs. 13 insbesondere:
die Bereitstellung von Websites, Webhosting;
die Fernwartung von Programmen;
die Bereitstellung von Software und deren Updates;
die Bereitstellung von Bildern, Texten, Informationen und Datenbanken;
die Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen, einschließlich von Glücksspielen und Lotterien, sowie von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung sowie
die Erbringung von Fernunterrichtsleistungen (ausgenommen im Falle einer menschlichen Beteiligung, wie etwa Online-Unterricht über Skype).
Erfasst sind somit hauptsächlich Leistungen, die über ein elektronisches Medium (Internet, Fax, Telefon usw.) erbracht werden. Nicht dazu zählen Leistungen, bei denen lediglich das Endergebnis elektronisch übermittelt wird (z.B. ein Gutachten wird per E-Mail an den Auftraggeber versandt). Ebenso wenig macht die bloße Kommunikation über elektronische Medien die erbrachte Leistung nicht zu einer elektronischen Dienstleistung.