Umsatzsteuer kompakt 2014/2015
5. Aufl. 2014
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S. 26020. Besondere Aufsichtsmaßnahmen
20.1. Wer muss ein (Umsatz-) Steuerheft führen?
Straßenhändler müssen ein (Umsatz-)Steuerheft führen. Das Steuerheft ist beim zuständigen Finanzamt erhältlich. Straßenhändler ist, wer ohne feste Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder in der Öffentlichkeit Umsätze ausführt. Ein Umsatzsteuerheft muss u.U. auch der führen, der in der Öffentlichkeit einkauft, wenn das Finanzamt das verlangt. Ausgenommen sind Zeitschriftenhändler, Marktstandler und Landwirte bzw. niedergelassene Unternehmer, die Bücher führen.
fahrende Teppichhändler, Schmuckhändler etc.
Ausnahmen: z.B. Bäcker, die innerhalb der Gemeinde von Haus zu Haus fahren, wenn sie eine Bäckerei haben und zumindest Aufzeichnungen führen.
20.2. Was muss beachtet werden, wenn ein ausländischer Unternehmer im Inland eine Lieferung erbringt?
20.2.1. Der Haftungstatbestand
In diesen Fällen haftet der Leistungsempfänger für die Umsatzsteuer des Leistenden, sofern er ein Unternehmer oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Der Leistungsempfänger sollte daher die USt einbehalten und an das Finanzamt Graz-Stadt abführen, da er sonst zur Haftung herangezogen werden k...