Umsatzsteuer kompakt 2014/2015
5. Aufl. 2014
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S. 23715. Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 22)
15.1. Gibt es eine besondere Besteuerung von Land- und Forstwirten (§ 22)?
Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern (Einheitswert unter 150.000 € bzw unter 400.000 € Einheitswert), die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durchführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10 % bzw. 12 % festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Dadurch entsteht für die nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte weder eine Zahllast noch ein Vorsteuerüberschuss. Der nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirt kann privaten Abnehmern 10 % Umsatzsteuer, seinen gewerblichen Abnehmern 12 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen, muss diese aber nicht an das Finanzamt abführen. Er muss auch für Zwecke der Umsatzsteuer keine Aufzeichnungen führen, keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Jahreserklärungen legen.
15.2. Was zählt zur Land- und Forstwirtschaft?
Zu den Umsätzen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zählen:
Erlöse aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Produkten aus: Acker-, Wiesen- ...