Umsatzsteuer kompakt 2014/2015
5. Aufl. 2014
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S. 1428. Steuersätze (§ 10)
8.1. Welche Steuersätze gibt es?
Grundsätzlich beträgt der Steuersatz für Lieferungen, sonstige Leistungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb 20 %. Für bestimmte Leistungen ist ein ermäßigter Steuersatz von 10 % vorgesehen. Die Gewährung von Steuersatzermäßigung erfolgt ebenso wie bei den unechten Steuerbefreiungen teilweise aus sozialen Gründen (z.B. bei Wohnungsmiete).
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• | 10 % | ermäßigter Steuersatz (§ 10 Abs. 2) |
• | 12 % | Weinlieferungen im Rahmen des Abhofverkaufes eines Landwirtes (§ 10 Abs. 3, ausdrücklich gewährt durch den Beitritt zur EU). Dieser Steuersatz findet Anwendung für die Lieferungen von Wein |
- aus frischen Weintrauben, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, - soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert bzw. entnimmt (z. B. Abhofverkauf von Flaschenwein). - Dieser ermäßigte Steuersatz gilt nicht für Getränke, die aus erworbenen Stoffen (z.B. zugekaufte Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). | ||
• | 19 % | zweiter Normalsteuersatz für die in Jungholz/Mittelberg bewirkte... |