Umsatzsteuer kompakt 2014/2015
5. Aufl. 2014
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S. 1127. Steuerbefreiungen (§§ 6-9)
7.1. Warum gibt es Steuerbefreiungen?
Grundsätzlich sind alle Umsätze von Unternehmern der Umsatzsteuer zu unterziehen. Bei gewissen Auslandsbeziehungen, bei Belastung des Umsatzes mit gewissen anderen Steuern (z.B. Versicherungssteuer, Grunderwerbsteuer), bzw. aus gewissen (sozialen) Gründen, räumt der Staat den Unternehmern selbst (persönliche Befreiung) oder nur für gewisse Umsätze (sachliche Befreiung) eine Befreiung von der Umsatzsteuer ein.
7.1.1. Welche Steuerbefreiungen unterscheidet man?
Man unterscheidet zwischen „ echten“ und „ unechten“ Umsatzsteuerbefreiungen.
S. 1137.1.2. Was sind „ echte“ Umsatzsteuerbefreiungen?
Bei echten Umsatzsteuerbefreiungen ist der Umsatz umsatzsteuerfrei und der Unternehmer hat weiterhin das Recht des Vorsteuerabzuges! Das bedeutet, dass der echt befreite Unternehmer für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die er im Rahmen seines Unternehmens erwirbt, das Recht hat, sich die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzuholen (Vorsteuer). Erbringt ein echt befreiter Unternehmer hingegen Lieferungen oder sonstige Leistungen an einen Abnehmer/Empfänger, erfolgt diese ohne Verrechnung von Umsatzsteuer.
Es gibt Fälle, wo eine Besteuerung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Werden z.B. Waren in ein Drittland geliefert, so werden diese Waren dort der Umsatzsteuer unterworfen. Würden diese Waren auch in Österreich der Umsatzsteuer unterliegen, könnte dies zu Wettbewerbsverzerrungen und einer Doppelbesteuerung führen. Deshalb befreien die meisten Staaten ihre Waren von der Umsatzsteuer, wenn diese ins Ausland (Drittland) geliefert werden. Bei dieser Art von Steuerbefreiung gibt es keine Einschränkungen des Unternehmers hinsichtlich seiner übrigen Rechte. Insbesondere steht ihm der Vorsteuerabzug für den Einkauf der Waren im vollen Ausmaß zu. Das heißt, der Unternehmer wird hinsichtlich dieser steuerbefreiten Lieferungen gänzlich von der USt entlastet.