Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz Artikel XIII Änderungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (Anm.: aus BGBl. Nr. 224/1972, zu den § 7, 7a und 7b, BGBl. Nr. 130/1948), BGBl. Nr. 224/1972, gültig ab 01.01.1973

Sechstes Hauptstück.

I. Aufhebung deutscher Rechtsvorschriften. II. Vollziehung

Artikel XIII Änderungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (Anm.: aus BGBl. Nr. 224/1972, zu den § 7, 7a und 7b, BGBl. Nr. 130/1948)

1. Die Beiträge nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie § 7a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, in der am geltenden Fassung, sind, wenn sie jährlich entrichtet werden, letztmals am in Höhe eines Jahresbetrages, und wenn sie vierteljährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Feber 1973 in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages für 1972 zu entrichten. Die Erhebung rückständiger Beiträge wird hiedurch nicht berührt.

2. Der § 9 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, in der am geltenden Fassung, tritt mit Ablauf des außer Kraft. Wenn und insoweit der Vermieter am zur Einhebung des Zuschlages nach dieser Bestimmung oder des Neuvermietungszuschlages nach § 16 Abs. 1 des Mietengesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung berechtigt ist, darf er den Zuschlag (Neuvermietungszuschlag) nach dem einheben. Hebt er den Zuschlag (Neuvermietungszuschlag) nach dem ein, so gelten hiefür die Bestimmungen des Mietengesetzes über die Verwendung und Verrechnung des Hauptmietzinses.

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