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Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 9., BGBl. Nr. 224/1972, gültig von 02.07.1952 bis 31.12.1972

Erstes Hauptstück.

III. Mittel des Fonds.

§ 9.

(1) Ab gilt ein Zuschlag von 13 Groschen für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 zum Hauptmietzins (§§ 2, 7, 12 des Mietengesetzes) vereinbart,

a) wenn die Mieträume hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Mietengesetz unterliegen,

b) wenn der Eigentümer in Ansehung dieser Mieträume nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a beitragspflichtig ist und

c) wenn und soweit nicht bereits eine rechtswirksame Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 des Mietengesetzes vorliegt.

(2) Für die mit der Einhebung und Entrichtung des Wohnhauswiederaufbaubeitrages verbundene Tätigkeit gebühren dem Hauseigentümer ab von dem im Absatz 1 genannten Zuschlag 3 Groschen für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914.

(3) Auf den Zuschlag nach Abs. 1 finden die Vorschriften des § 7 Abs. 2 erster und sechster Satz des Mietengesetzes keine Anwendung; das gleiche gilt für den Neuvermietungszuschlag (§ 16 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Mietengesetzes), wenn und soweit der Eigentümer in Ansehung des Bestandobjektes nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a beitragspflichtig ist. Der Zuschlag nach Abs. 1 schließt die Vereinbarung eines Neuvermietungszuschlages aus.

(4) Sofern die Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a, cc, gemindert ist, verringert sich der Zuschlag nach Abs. 1 um denselben Betrag.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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