WAG 2018 § 99. Meldung an die ESMA, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

3. Hauptstück Aufsicht und sonstige Maßnahmen

2. Abschnitt Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften

§ 99. Meldung an die ESMA

Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß den §§ 94, 95 und 96 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.

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