3. Hauptstück Aufsicht und sonstige Maßnahmen
1. Abschnitt Rechnungslegung, Anlegerentschädigung und Geschäftsaufsicht
§ 77. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
Die Bestimmungen des § 81 bis § 81m BWG sind auf Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf § 82 Abs. 2 BWG in § 81 Abs. 2 BWG der Verweis auf § 79 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf Art. 9ff der Richtlinie 2013/36/EU in § 81 Abs. 3 BWG der Verweis auf Art. 5 der Richtlinie 2014/65/EU tritt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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