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WAG 2018 § 31a. Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung, BGBl. I Nr. 69/2022, gültig ab 09.06.2022

2. Hauptstück Organisatorische Anforderungen

1. Abschnitt Organisation

§ 31a. Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung

Rechtsträger sind von den in §§ 30, 31 und § 47 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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