4. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 116. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der § 13 Abs. 2 Z 3, § 14 Abs. 5 und 6, §§ 77 bis 88 und § 95 Abs. 10 der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich der §§ 8 und 47 bis 64 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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