3. Hauptstück Aufsicht und sonstige Maßnahmen
3. Abschnitt Behördliche Zusammenarbeit
§ 107. Bindende Vermittlung
Die FMA kann der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen
1. um eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß § 106 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder
2. um einen Informationsaustausch im Sinne des § 106 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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