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WAG 2018 § 104. Kontaktstelle und Informationsaustausch, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

3. Hauptstück Aufsicht und sonstige Maßnahmen

3. Abschnitt Behördliche Zusammenarbeit

§ 104. Kontaktstelle und Informationsaustausch

(1) Die FMA fungiert als Kontaktstelle gemäß Art. 79 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU. Der Bundesminister für Finanzen teilt der Europäischen Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten die Behörde mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß Abs. 2 entgegennehmen darf.

(2) Die FMA kann mit zuständigen Behörden von anderen Mitgliedstaaten zusammen arbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Aufgaben erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von ihren Befugnissen nach § 90 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 kann die FMA für die Zwecke der Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 zugelassen sind.

(3) Haben die Geschäfte eines Handelsplatzes mit Zweigstellen in einem Aufnahmemitgliedstaat in Anbetracht der Lage an den Wertpapiermärkten des Aufnahmemitgliedstaates wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Mitgliedstaat erlangt, so hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaates des Handelsplatzes angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörde des Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaats des Handelsplatzes zu treffen.

(4) Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates und der ESMA so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese Behörde sowie die ESMA über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.

(5) Unbeschadet der Abs. 1, 2 und 4 hat die FMA die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Einzelheiten

1. etwaiger Aufforderungen gemäß § 93 Abs. 2 Z 9 BörseG 2018, die Größe einer Position oder offenen Forderung zu verringern;

2. etwaiger Einschränkungen der Möglichkeiten von Personen, Positionen in einem Warenderivat einzugehen, gemäß § 93 Abs. 2 Z 2 BörseG 2018

zu unterrichten.

(6) Die Unterrichtung gemäß Abs. 5 hat gegebenenfalls auch Einzelheiten der Aufforderung oder des Verlangens nach § 93 Abs. 2 Z 8 BörseG 2018 einschließlich der Identität der Person beziehungsweise der Personen, an die sie gerichtet wurde, und die Gründe dafür, sowie Umfang der gemäß § 93 Abs. 2 Z 10 BörseG 2018 verhängten Einschränkungen und der betroffenen Person, der jeweiligen Finanzinstrumente, etwaiger Beschränkungen der Größe der Positionen, die diese Person jederzeit halten darf, etwaiger gemäß den §§ 18 und 19 BörseG 2018 gestatteter Ausnahmen und Gründe dafür zu beinhalten.

(7) Die Unterrichtung gemäß Abs. 5 hat mindestens 24 Stunden, bevor die Schritte oder Maßnahmen in Kraft treten sollen, zu erfolgen. Ist eine Unterrichtung 24 Stunden im Voraus nicht möglich, kann die FMA die Unterrichtung im Ausnahmefall auch weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme vornehmen.

(8) Wird die FMA durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates gemäß Art. 79 Abs. 5 der Richtlinie 2014/65/EU unterrichtet, kann sie Maßnahmen gemäß § 93 Abs. 2 Z 9 oder 10 BörseG 2018 ergreifen, wenn sie überzeugt ist, dass die Maßnahme notwendig ist, um das Ziel der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates zu erreichen. Werden Maßnahmen ergriffen, so hat eine Unterrichtung gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(9) Betrifft eine Maßnahme gemäß Abs. 5 Energiegroßhandelsprodukte, so hat die FMA auch die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu unterrichten.

(10) Im Hinblick auf Emissionszertifikate hat die FMA mit den für die Beaufsichtigung der Spot- und Auktionsmärkte zuständigen staatlichen Stellen sowie mit den zuständigen Behörden, Registerverwaltern und anderen mit der Überwachung der Einhaltung des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011 (Richtlinie 2003/87/EG) betrauten staatlichen Stellen zusammen zu arbeiten, um sicherzustellen, dass sie sich einen Gesamtüberblick über die Emissionszertifikatmärkte verschafft.

(11) In Bezug auf Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse hat die FMA den für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuständigen öffentlichen Stellen zu berichten und mit diesen zusammen zu arbeiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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