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Waffenbücherverordnung § 5. Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, BGBl. II Nr. 252/1998, gültig ab 01.01.1999

§ 5. Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Die bisher in Karteiform geführten Waffenbücher sind spätestens bis auf Führung in Buchform oder auf automationsunterstützte Führung umzustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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