WNotifG § 3a., LGBl. Nr. 36/2016, gültig ab 30.07.2016

II. Informationsverfahren

§ 3a.

Sämtliche Aufträge der Stadt Wien an Normungsorganisationen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer Norm für bestimmte Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse sind dem Bund gemäß § 3 Abs. 1 zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission in Form von Entwürfen technischer Vorschriften mitzuteilen. Dabei sind die Gründe der Festlegung anzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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