4. Abschnitt Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
§ 13. Messöffnungen
(1) Wenn die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstückes zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung, bei Blockheizkraftwerken in einem geraden Teil der Abgasführung, in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen der Bauart C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (§ 24) herzustellen.
(2) Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Verbindungsstücks an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Verbindungsstücks vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77401