3. Abschnitt Anforderungen an Kleinfeuerungennach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU
§ 11a. Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
(1) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn
1. sie den Durchführungsmaßnahmen (§ 11b) entsprechen, für sie eine EG-Konformitätserklärung (§ 11c) ausgestellt wurde und sie die CE-Kennzeichnung (§ 11c) tragen,
2. sie Etiketten nach den Bestimmungen der Richtlinie 2010/30/EU und der von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakte tragen und ihnen Datenblätter nach den Bestimmungen der Richtlinie 2010/30/EU (§ 11f) beigegeben worden sind, und
3. ihnen eine schriftliche Dokumentation nach den Bestimmungen der Richtlinie 2010/30/EU und der delegierten Rechtsakte beigegeben worden ist.
(2) Ist die Herstellerin bzw. der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keine bevollmächtigte Person, so hat die Importeurin bzw. der Importeur die Pflicht
1. sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachte Kleinfeuerung den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht, sowie
2. die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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