X. Abschnitt Österreichisches Institut für Bautechnik
§ 23. Aufsicht der Landesregierung
Bei der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen der Aufsicht der Wiener Landesregierung und ist dabei an deren Weisungen gebunden. Der Wiener Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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