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WBPG 2013 § 16e. Aufklärung, LGBl. Nr. 13/2021, gültig ab 13.02.2021

VIII. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 16e. Aufklärung

Herstellerinnen bzw. Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter haben sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher über folgende Aspekte unterrichtet werden:

a) die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können und

b) falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist, das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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