VIII. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten
§ 16e. Aufklärung
Herstellerinnen bzw. Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter haben sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher über folgende Aspekte unterrichtet werden:
a) die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können und
b) falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist, das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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