Sanierungsverordnung 2008 § 4a. Zweckwidmung der Förderung, LGBl. Nr. 34/2015, gültig ab 02.10.2015

§ 4a. Zweckwidmung der Förderung

Mit den Förderungen nach § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 WWFSG 1989 sind gemäß § 38 WWFSG 1989 die Gesamtbaukosten im Sinne des vom Wohnfonds Wien empfohlenen Sanierungskonzeptes einschließlich der erforderlichen Finanzierungskosten nach folgender Rangordnung zu bedecken:

1. hausseitige Verbesserungsmaßnahmen zuzüglich Baunebenkosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 WWFSG 1989,

2. wohnungsseitige Verbesserungsmaßnahmen zuzüglich Baunebenkosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 WWFSG 1989,

3. angemessene Baunebenkosten, soweit diese bei Erhaltungsarbeiten gemäß § 3 MRG, BGBl. Nr. 520/1981 idF BGBl. I Nr. 100/2014, zusammen 5 vH der Baukosten nach § 18 Abs. 1 Z 2 MRG in der genannten Fassung überschreiten.

Die restliche Förderung ist den Erhaltungsarbeiten nach § 3 MRG in der genannten Fassung, insbesondere nach Abs. 2 Z 5, zuzuteilen.

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