§ 9a. Änderung des Bemessungsbescheides
Erfolgt nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bewilligungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid nach Rechtskraft des Abänderungsbescheides (§ 6 Abs. 7) von Amts wegen entsprechend abzuändern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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VAAAA-77379