VKG § 11a. Unabdingbarkeit, BGBl. Nr. 434/1995, gültig ab 01.07.1995

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 11a. Unabdingbarkeit

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der § 2 bis 11 sowie § 12 Abs. 2 zustehen, dürfen - soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt - durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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