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ZBV 2016 § 9. Verweisungen, BGBl. II Nr. 261/2016, gültig ab 21.09.2016

§ 9. Verweisungen

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, Verordnungen und Entschließungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Dies gilt nicht für § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerung.

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