Artikel I Erstattung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
§ 4. Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis
(1) Ist bei den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmern die Besteuerung nach den § 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 durchzuführen, so sind hiebei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 1 Abs. 1 erstattet worden sind.
(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Abs. 1 durch Vorlage der Rechnungen und zollamtlichen Belege (Einfuhrumsatzsteuer) im Original nachzuweisen.
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