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Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer § 4. Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis, BGBl. Nr. 279/1995, gültig ab 01.01.1995

Artikel I Erstattung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren

§ 4. Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis

(1) Ist bei den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmern die Besteuerung nach den § 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 durchzuführen, so sind hiebei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 1 Abs. 1 erstattet worden sind.

(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Abs. 1 durch Vorlage der Rechnungen und zollamtlichen Belege (Einfuhrumsatzsteuer) im Original nachzuweisen.

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