Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 § 4., BGBl. II Nr. 529/2003, gültig ab 19.11.2003
§ 4.
Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig. Beitragszahlungen für das Folgejahr sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen.
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