LuF-PauschVO 2015 § 14. Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank, BGBl. II Nr. 125/2013, gültig ab 01.01.2015

3. Abschnitt Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung)

§ 14. Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank

Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Almausschank gilt § 7 sinngemäß.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-77298