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FOnErklV § 1a., BGBl. II Nr. 372/2012, gültig von 01.01.2011 bis 12.11.2012

§ 1a.

(1) Die elektronische Übermittlung der Anmeldung und der Abgabenerklärung nach § 7 Abs. 2 und 5 FlugAbgG und der Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen nach Abs. 3 und 4 ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

(2) Die elektronische Meldung der Luftfahrzeughalter gemäß § 10 Abs. 3 FlugAbgG hat – zusammengefasst nach inländischen Flughäfen – folgende Daten zu enthalten:

1. ICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,

2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,

3. Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,

4. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,

5. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des § 5 Abs. 1 FlugAbgG unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 FlugAbgG,

6. Abgabenbetrag,

7. Anzahl der steuerbefreiten Abflüge, zugeordnet zu den folgenden Positionen:

a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,

b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,

c) steuerfrei abgeflogene Personen gemäß § 3 Z 3 und 4 FlugAbgG,

d) Transferpassagiere.

(3) Die elektronische Meldung der Flugplatzhalter gemäß § 11 Abs. 4 FlugAbgG hat – zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern – folgende Daten zu enthalten:

1. ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,

2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,

3. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,

4. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG),

5. Anzahl der steuerbefreiten Abflüge der folgenden Positionen:

a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,

b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,

c) Transferpassagiere.

(4) Abweichend davon hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die ihm keine Daten im Sinne des § 10 Abs. 4 FlugAbgG übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:

1. ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,

2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,

3. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,

4. Flugnummer oder Registrierungsnummer des Luftfahrzeuges,

5. Datum und Zeitpunkt des planmäßigen Abfluges,

6. Streckenziel mittels IATA-Code oder ICAO-Code des Flugplatzes,

7. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG),

8. Anzahl der steuerbefreiten Abflüge der folgenden Positionen:

a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,

b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,

c) Transferpassagiere,

9. Anzahl der Passagiere je Destination (nächstes Ziel nach Streckenziel) mittels IATA-Code oder mittels ICAO-Codes des Flugplatzes.

(5) Wird durch einen Abflug keine Abgabepflicht ausgelöst, entfällt die Verpflichtung zur Meldung nach Abs. 2 bis 4.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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