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AR-VO § 35., BGBl. Nr. 814/1993, gültig ab 01.12.1993

7. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 35.

Die Tätigkeitsdauer der zum Zeitpunkt der Errichtung einer Konzernvertretung bestellten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns gemäß § 31b endet mit der Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch die Konzernvertretung.

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