UWG § 38. Anwendbarkeit des Gesetzes auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen, BGBl. Nr. 448/1984, gültig ab 23.11.1984

III. ABSCHNITT GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 38. Anwendbarkeit des Gesetzes auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen

Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, unter Leistungen und wirtschaftlichen Interessen auch land- und forstwirtschaftliche zu verstehen.

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