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UVP-G 2000 § 8. Vorläufige Gutachterliste und Untersuchungsrahmen, BGBl. I Nr. 89/2000, gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN

§ 8. Vorläufige Gutachterliste und Untersuchungsrahmen

Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der mitwirkenden Behörden eine Liste der voraussichtlich zu betrauenden Fachgutachter/innen und einen Untersuchungsrahmen für das Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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CAAAA-77248