UFSG § 7. Vollversammlung, BGBl. I Nr. 14/2013, gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013

2. Abschnitt Organisation

§ 7. Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus den hauptberuflichen Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über

1. die Geschäftsverteilung (§ 11),

2. die Geschäftsordnung (§ 12),

3. den Tätigkeitsbericht (§ 13),

4. die Amtsenthebung (§ 6 Abs. 3),

5. die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 3),

6. die Wahrnehmung von Aufgaben der Disziplinarkommission (§ 19),

7. die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen (§ 8) und

8. die Mitwirkung bei der Übertragung und Abberufung von Leitungsaufgaben des Präsidenten auf andere Mitglieder (§ 10).

(3) Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung wird vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung vom Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Ist auch dieser verhindert, kommt die Einberufung und Leitung dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden zu. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten und des Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unbesetzt ist. Zu den Leitungsaufgaben zählt auch die Verkündung von Beschlüssen und die Unterzeichnung von Beschlussausfertigungen. Eine Vollversammlung hat binnen einer Frist von drei Monaten stattzufinden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.

(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht. Von der Beratung und Beschlussfassung über eine Amtsenthebung oder in einem Disziplinarverfahren ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist, soweit § 19 nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit erforderlich. Abweichend davon bedarf es für Beschlüsse im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 3 bis 5 einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Abs. 3) den Ausschlag.

(5) Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende seine Stimme als Letzter abzugeben.

(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

(8) In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung, die nur eine Außenstelle betreffen und für die nicht bereits ein Ausschuss gebildet wurde, genügt die Versammlung der hauptberuflichen Mitglieder dieser Außenstelle. Beschlüsse einer Außenstellenversammlung dürfen Beschlüsse der Vollversammlung nicht berühren. Die Außenstellenversammlung wird vom Landessenatsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter (§ 10 Abs. 3) unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Für die Außenstellenversammlung gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 sinngemäß.

(9) Die Einberufung einer Außenstellenversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse sind dem Präsidenten unverzüglich zu melden.

(10) Gegen die Entscheidungen der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines von der Vollversammlung gebildeten Ausschusses ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-77225