ÜbG § 36. Verweisungen, BGBl. I Nr. 127/1998, gültig ab 01.01.1999
6. Teil Verfahren und Sanktionen
§ 36. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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