Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens
§ 28b.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Tabak zum Erhitzen durch Verordnung nähere und falls erforderlich abweichende Regelungen insbesondere betreffend das Verfahren der Beförderung gemäß §§ 27 bis 28a zu treffen. Durch diese Regelungen sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden, die dadurch entstehen könnten, dass die Regelungen der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen auf Tabak zum Erhitzen nur in Folge der Aufnahme von Tabak zum Erhitzen in § 2 Anwendung finden.
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