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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 17a. Nachhaltigkeitskoordinator, LGBl.Nr. 38/2022, gültig ab 26.03.2022

I. Teil Tourismusverbände

2. Abschnitt Organisation

2. Unterabschnitt Aufsichtsrat, Vorstand, Obmann, Geschäftsführer, Nachhaltigkeitskoordinator

§ 17a. Nachhaltigkeitskoordinator

Der Nachhaltigkeitskoordinator hat den Geschäftsführer bei der Erstellung einer regionalen Nachhaltigkeitsstrategie als integrierender Bestandteil der tourismusstrategischen Grundsätze des Verbandsgebietes zu unterstützen, einen jährlichen Nachhaltigkeitsbericht zum Stand der Umsetzung und der getroffenen Maßnahmen im Verbandsgebiet zu erstellen und diesen im Rahmen der Vollversammlung vorzustellen. Der Nachhaltigkeitskoordinator hat weiters die Nachhaltigkeitskriterien bei den Mitgliedern, Bediensteten und Partnern des Tourismusverbandes sowie in der Bevölkerung bekannt zu machen und darauf hinzuwirken, dass die Nachhaltigkeitskriterien in den Marketingaktivitäten und Kooperationen sowie bei infrastrukturellen Vorhaben des Tourismusverbandes umgesetzt werden. Schließlich hat der Nachhaltigkeitskoordinator die einschlägigen Informations- und Partizipationsprozesse zu lenken und dabei die Leitlinien tourismusstrategischer Grundlagenarbeiten und Strategiepapiere von landesweiter Tragweite zu vermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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